Steuerberater, Karlsruhe - Berthold Manger
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Kurzfristige Beschäftigung - Was bei Aushilfen und Saisonarbeitern zu beachten ist

Eine nur für die Saisonarbeit eingestellte Aushilfe ist versicherungs- und beitragsfrei in einer sog. kurzfristigen Beschäftigung, wenn der Einsatz bei einer Arbeitswoche von mindestens 5 Tagen maximal 2 Monate dauert. Wenn die Aushilfe weniger als 5 Tage in der Woche arbeitet, kann der Zeitraum der Beschäftigung auch länger sein - vorausgesetzt 50 Arbeitstage werden nicht überschritten. Die Meldung erfolgt dann bei der Minijob-Zentrale.

Arbeitnehmer nach Vorbeschäftigungen befragen

Für die Prüfung des Vorliegens einer kurzfristigen Beschäftigung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nach Vorbeschäftigungszeiten fragen und insbesondere auch nach seinem Status. Hierfür sollte ein Einstellungsfragebogen verwendet werden. Dies kann den Arbeitgeber letztendlich auch vor Beitragsforderungen durch die Minijob-Zentrale oder den Betriebsprüfdienst der Rentenversicherungsträger schützen. Denn nicht selten stellt sich nachträglich heraus, dass die Angaben des Arbeitnehmers falsch waren und tatsächlich wegen Zusammenrechnung mit einer weiteren Beschäftigung keine kurzfristige Beschäftigung vorgelegen hat.

Dokumentation in den Entgeltunterlagen

Der Einstellungsfragebogen ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. Er sollte zwingend auch die vom Arbeitnehmer unterschriebene Bestätigung enthalten, dass dem Arbeitgeber die Aufnahme weiterer Beschäftigungen angezeigt wird.

Berufsmäßigkeit ist oft ein Ausschlusskriterium

Eine kurzfristige Beschäftigung ist bei einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 EUR ausgeschlossen, wenn die Aushilfe "berufsmäßig" tätig ist. Berufsmäßig beschäftigt heißt: Die Aushilfe zählt zum Personenkreis der Erwerbstätigen. Dies ist anhand von Indizien zu prüfen.

Berufsmäßigkeit kann unterstellt werden, wenn
•bereits der Status der Person einen Hinweis hierauf gibt (z. B. Meldung als Arbeitsuchender bei der Arbeitsagentur oder
•die Aushilfe im laufenden Kalenderjahr bereits Anrechnungszeiten zurückgelegt hat, mit denen die zu beurteilende Beschäftigung zusammen die Zeitgrenze von 2 Monaten bzw. 50 Arbeitstagen überschreitet.

Beispiel: Berufsmäßigkeit in einer Elternzeit

Die Beschäftigung einer Aushilfe für den Wochenendbetrieb im Biergarten ist auf maximal 50 Arbeitstage befristet. Der Arbeitgeber geht von einem monatlichen Entgelt von mehr als 450 EUR aus. Die Aushilfe gibt im Einstellungsfragebogen an, "Arbeitnehmerin in der Elternzeit" zu sein.

Lösung: Die Beschäftigung wird berufsmäßig ausgeübt, weil die Aushilfe aufgrund ihrer Hauptbeschäftigung in Elternzeit ist und das monatliche Entgelt 450 EUR übersteigt. Die Beschäftigung ist daher sozialversicherungspflichtig. Die Meldungen sind an die zuständige Krankenkasse abzugeben.

Kurzfristige Beschäftigung ist unschädlich für die Familienversicherung

Aushilfen sind häufig über einen Elternteil oder den Ehepartner in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert. Für sie führt ein regelmäßiges Gesamteinkommen von mehr als 385 EUR zwar grundsätzlich zum Wegfall des Anspruchs in der Familienversicherung. Aber wichtig zu wissen: Einkünfte aus einer kurzfristigen Beschäftigung werden in diesem Zusammenhang generell als unregelmäßig bewertet.

Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland

Ein nur in Deutschland abhängig beschäftigter Arbeitnehmer kann grundsätzlich auch nach deutschem Recht kurzfristig beschäftigt werden. Anders hingegen, wenn eine Person, die im Ausland wohnt und dort weiterhin beschäftigt ist, in Deutschland zusätzlich einer kurzfristigen Nebenbeschäftigung nachgeht. Sie ist in der Regel nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates zu versichern. Die ausländische Versicherung ist von der Aushilfe durch Vorlage des sog. Bescheinigung A1 nachzuweisen.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Kurzfristig Beschäftigte haben bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für maximal 42 Tage. Allerdings ist zu beachten, dass dieser Anspruch erst nach den ersten 4 Wochen (28 Tagen) der Beschäftigung besteht.

Kurzfristige Beschäftigung – beitragsfrei, aber nicht abgabenfrei

Für kurzfristig Beschäftigte fällt die Insolvenzgeldumlage in Höhe von 0,15 % an. Zudem sind Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen zu zahlen. Diese betragen für die U1 (Ausgleich der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit) 0,7 % und für die U2 (Ausgleich der Mutterschaftsleistungen) 0,14 %.

Hinweis: Beschäftigungsverhältnisse, die nicht länger als 4 Wochen dauern, unterliegen nicht der Umlagepflicht zur U1.

Alternativen zur kurzfristigen Beschäftigung

Eine befristete Beschäftigung mit einem Entgelt bis 450 EUR im Monat kann auch als beitragspflichtige geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) gemeldet werden.

Liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor und das Entgelt beträgt mehr als 450 EUR monatlich, kann die Einstellung eines Werkstudenten eine günstige Alternative sein: Es fallen nur Rentenversicherungsbeiträge an.

Quelle: http://www.haufe.de